Stalking - Hat Ihr Leben einen Schatten?

HAT IHR LEBEN EINEN SCHATTEN?

Stalking, oder wie es im Gesetz heißt, beharrliche Verfolgung ist ein relativ weit verbreitetes Delikt! Häufig sind die Opfer weiblich und alleinstehend. Es sind natürlich auch immer wieder Männer oder Personen in einer Beziehung von Stalking betroffen! Auch wenn es tendenziell eher gefährdete Personen gibt, kann jeder Opfer eines Stalkers oder eine Stalkerin werden!

Wenn sie sich hier auf unserer Seite zu diesem Thema informieren, wird erfahrungsgemäß der Schuh schon sehr drücken. Mit den richtigen Maßnahmen haben sie sehr gute Chancen, wieder die Kontrolle und volle Freiheit über ihr Leben zu bekommen! Bestenfalls werden wir den Täter oder die Täterin enttarnen und gegebenen Falls auch juristisch verfolgen! In erster Linie geht es aber für sie darum, das böse Spiel, den Spuk zu beenden!

Täter suchen Opfer - Keine Gegner!

Es liegt in erster Linie an ihnen selbst, kein Opfer mehr zu sein!<br>Wir werden sie dazu mit all unserer Erfahrung unterstützen und professionell begleiten.

  • § 107 a StGB

    (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

    1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
    2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
    3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,
    4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder
    5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.

    (3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.